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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10   

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https://dejure.org/2013,12595
LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10 (https://dejure.org/2013,12595)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - L 30 R 374/10 (https://dejure.org/2013,12595)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - L 30 R 374/10 (https://dejure.org/2013,12595)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 23 Abs 4 SGB 4, § 24 Abs 1 S 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4
    Nachversicherung nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - Erhebung von Säumniszuschlägen wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge - Organisationsverschulden - Verwirkung - unzulässige Rechtsausübung - Verjährung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Nachversicherung - Beamtenverhältnis - Erhebung Säumniszuschläge - Verjährung Säumniszuschläge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachversicherung nach Ausscheiden aus Beamtenverhältnis; Erhebung von Säumniszuschlägen; Verjährung von Säumniszuschlägen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Denn das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls im Verhältnis zu einem ebenfalls an die Gesetze gebundenen öffentlich-rechtlichen Träger eine als gesetzeswidrig erkannte Rechtsauffassung auch in Form der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen ändern durfte.

    Die Nachversicherungsschuld entsteht grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des Nachzuversichernden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Seit der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (2. SGBÄndG, BGBl. I S. 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr wie noch nach der Vorläufervorschrift in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 22).

    Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen zum erforderlichen Informationsaustausch bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 23, m.w.N., Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, Rn. 18f.).

    Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beitragsschuld und deren Fälligkeit selbst zu ermitteln und bei Fälligkeit umgehend zu zahlen hat, um Defizite im Haushalt des Rentenversicherungsträgers zu vermeiden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 26).

    Auch das Informationsschreiben der Beklagten vom 28. März 2003, dessen wörtlicher Inhalt in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, wiedergegeben wird, steht deren Anspruch auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht entgegen.

    Das Schreiben der Beklagten enthält weder eine Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall abzusehen, noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2011, L 22 R 388/10, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, zitiert nach juris, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/10, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA).

    Dies ist jedoch nicht geschehen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 28).

    Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch im Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R).

    Dieses rechtswidrige Unterlassen erfülle aber nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines vertrauensbegründenden Verwirkungsverhaltens noch habe der öffentlich-rechtliche Dienstherr das bloße Nichtstun des Rentenversicherungsträgers als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen dürfen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 29ff.).

    Denn in den Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der früheste Zeitpunkt der Säumnis bereits der 1. Januar 1995 sein könne, weil seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der beitragentgegennehmenden Stelle gelegen habe, sondern von Gesetzes wegen hätte erfolgen müssen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 29ff.).

    Auch insofern schließt sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen des Bundessozialgerichts an, wonach ein treuwidriges Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium" nur dann vorliegt, wenn durch das Verhalten, das zu einem späteren Verhalten in Widerspruch steht, ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, aufgrund dessen der Beitragsschuldner berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge auch nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erhoben werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 41).

    Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R).

    Dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten obliegt gegenüber diesem eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Kenntnis von bestimmten Umständen haben kann, ist grundsätzlich auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters abzustellen (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, Rn. 21 ff.).

    Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen zum erforderlichen Informationsaustausch bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 23, m.w.N., Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, Rn. 18f.).

    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).

    Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R).

    Auf dieser Grundlage muss es für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genügen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet werden kann (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R).

    Dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten obliegt gegenüber diesem eine nachwirkende Fürsorgepflicht, die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern auch unverzüglich durchzuführen (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 31 R 386/10

    Säumniszuschläge; Verjährungseinrede; Kenntnis von der Nachversicherungspflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Das Schreiben der Beklagten enthält weder eine Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall abzusehen, noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2011, L 22 R 388/10, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, zitiert nach juris, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/10, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA).

    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).

    Denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - L 22 R 388/10

    Säumniszuschlag; Verjährung; Verwirkung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Das Schreiben der Beklagten enthält weder eine Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall abzusehen, noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2011, L 22 R 388/10, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, zitiert nach juris, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/10, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA).

    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 3 R 387/10

    Verjährung, bedingter Vorsatz, Verschulden, Nachversicherung, Beiträge,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 22 R 1235/10

    Säumniszuschlag - Nachentrichtung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R

    Nachversicherung - Nachversicherungsbeitrag - Fälligkeit - Aufschubgründe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Dies ist regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden des Nachzuversichernden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, hier dem Beamtenverhältnis, der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Für eine Heilung im Gerichtsverfahren, die nach § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist, ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren notwendig (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 144/10 R, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10

    Säumniszuschläge - Verjährung - Verwirkung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10
    Das Schreiben der Beklagten enthält weder eine Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall abzusehen, noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2011, L 22 R 388/10, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, zitiert nach juris, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/10, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA).
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